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Kirchenaustritt

Der Austritt aus der Landeskirche setzt eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung gegenüber der Kirchenpflege der Kirchgemeinde am Wohnsitz voraus. Ein rückwirkender Kirchenaustritt ist ausgeschlossen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Austrittserklärung bei der Kirchenpflege.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat:
Montag bis Donnerstag
044 937 14 37
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Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Zürich